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Kipp & Grünhoff GmbH & Co. KG
Kommanditgesellschaft, Sitz Leverkusen, Registergericht Köln, HR A 20683
Komplementärin:
Grünhoff Schmidt-Rudersdorf GmbH,
Sitz Leverkusen, Registergericht Köln, HR B 68391
Geschäftsführer: Heinz M. Grünhoff, Matthias Koch
Steuer-Nr.: 5230/5753/1198
USt-IdNr.: DE 123 696173

Zentrale:
Bonner Straße 3
D - 51379 Leverkusen-Opladen
Telefon (0 2171) 40 01 - 0
Telefax (0 2171) 40 01 - 190
E-Mail: info@kipp.de

Niederlassung
Robert-Bosch-Straße 13
D - 40789 Monheim-Baumberg
Telefon (0 2171) 4 001 - 300
Telefax (0 2171) 4 001 - 399


Niederlassung
Heinrichstraße 20
D - 51373 Leverkusen-Küppersteg
Telefon (0 2171) 40 01 - 200
Telefax (0 2171) 40 01 - 299

Niederlassung
Stadionring 11-15
D - 40878 Ratingen
Telefon (0 2171) 40 01 - 600
Telefax (0 2102) 92 99 53 29

Niederlassung
Frankenforster Str.27-29
D - 51427 Bergisch Gladbach
Telefon (0 2171) 40 01 - 700
Telefax (0 2204) 40 07 88



„GARTEN - HOBBYLAND“ GmbH & Co. KG
Olof-Palme-Straße 1a
D - 51371 Leverkusen
Telefon (0214) 8 68 03 - 0
Telefax (0214) 8 68 03 - 38
„Der Freizeitmarkt“, Sitz Leverkusen, Amtsgericht Köln HRA 20489
Persönlich haftende Gesellschafterin: „Garten & Hobbyland“ Unternehmens-Verwaltungs GmbH
Sitz Leverkusen, Amtsgericht Köln HRB 48840
Geschäftsführer: Heinz Grünhoff
Steuernummer: 5230/5753/0038
USt-IdNr.: DE123697713


hagebaumarkt Langenfeld GmbH
Rheindorfer Straße 55
D - 40764 Langenfeld
Telefon (0 2173) 14 90 16
Telefax (0 2173) 14 95 04
Amtsgericht Düsseldorf HRB 45 342, Geschäftsführer: Heinz Grünhoff
Steuernummer: 5230/5753/0060 · USt-ID-Nr.: DE 811287237


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Quelle: Nr. 8.1. der AGB von Google Analytics


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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen


Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind
nicht die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit
und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle
Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen
Bestimmungen zu regeln, indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen
unserer Kunden, auch im Voraus für alle künftigen Geschäfte,
hiermit ausdrücklich widersprechen.

1. Lieferungen frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen,
befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am
Fahrzeug abgeladen.

2. Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen
sind unverzüglich innerhalb einer Frist von einer Woche ab
Ablieferung oder Eingang der Ware beim Kunden anzuzeigen; beanstandete
Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr mit
unseren kaufmännischen Kunden gelten §§ 377 ff HGB.

3. Soweit wir wegen Lieferung fehlerhafter Ware zur Gewährleistung gesetzlich
verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfrei
Ersatz liefern; bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat
unser Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises
oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Diese Beschränkungen der
Gewährleistungsansprüche gelten im Verkehr mit unseren nicht vollkaufmännischen
Kunden dann nicht, wenn das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
die Wirksamkeit solcher Regelungen verneint.

4. Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig. Die Gewährung eines Zahlungsziels
bedarf der Vereinbarung. Die Voraussetzungen des Verzuges werden durch
eine Mahnung von uns geschaffen und nicht erst durch den Fristablauf nach
dem Gesetz zur Erleichterung der Zahlungsabwicklung. Unterbleibt eine
Mahnung, gilt die ab dem 01.05.2000 maßgebende gesetzliche Frist. Die
Höhe des Verzugszinses richtet sich nach dem Gesetz zur Beschleunigung
fälliger Zahlungen vom 30. März 2000, es sei denn, ein höherer
Verzugsschaden kann von uns nachgewiesen werden.

5. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser
Eigentum. Nachfolgend abgedruckt sind die Regelungen über die Eigentumsvorbehaltsrechte,
die uns aufgrund dieser Geschäftsbedingungen
zustehen. Sie gelten sowohl im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen
als auch nichtgewerblichen Kunden, letzteres jedoch nur, soweit gesetzliche
Regelungen dem nicht entgegenstehen.

6. Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien
oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B in
der jeweils gültigen Fassung) für eindeutig als bloße Bauleistung abgetrennte
Teile der vertraglichen Leistungen Vertragsgrundlage. Dies gilt auch für
Werklieferungsverträge, bei denen Werkvertragsrecht anzuwenden ist, dies
jedoch mit der Maßgabe, dass für die Abnahme die Neufassung des § 640
Abs. 1 BGB bzw. 641a BGB in der Fassung gültig ab dem 01. Mai 2000 gilt,
demgemäß wegen unwesentlicher Mängel die Abnahme nicht verweigert
werden kann und es einer Abnahme gleichsteht, wenn wir von einem Gutachter
eine sogenannte Fertigstellungsbescheinigung im Sinne des § 641a
BGB beibringen. Für die technischen Ausführungen gilt die VOB/C. Wir bieten
unseren Kunden Einsicht in die Vertragsbedingungen VOB/B und auf Wunsch
auch in die technischen Vorschriften der VOB/C an. Den Text der VOB/B
senden wir unseren nichtgewerblichen Kunden auf Wunsch zu.

7. Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren vollkaufmännischen Kunden
ist der Sitz unserer Firma, AG Leverkusen, LG Köln.

8. Für den Fall, dass eine der vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingung
unwirksam sein sollte oder werden sollte, gilt das als vertraglich
vereinbart, was wirksam ist und was dem am nächsten kommt, was in der
unwirksamen Regelung enthalten ist. Keinesfalls aber wird dadurch die
Gesamtregelung unwirksam.


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Eigentumsvorbehalte und Sicherungsrechte

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur
Tilgung aller aus Liefergeschäften bereits bestehenden Kaufpreisforderungen
und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden
Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden
etc.) als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner
Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren
Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang
mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige
Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt
nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der
Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe
verpflichtet.

2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache
verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser
hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei
Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der
Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird
Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947,
948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so
wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder
Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer
Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der
anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der
Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers
stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden
Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem
Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus
der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die
Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des
Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 35% (10% Wertabschlag,
4% § 171 I InsO, 5% § 171 II InsO und Umsatzsteuer von derzeit
16% in jeweils gesetzlicher Höhe), der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm
Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware
im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der
Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am
Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten
Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3
erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück
eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den
Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung
in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich
eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der
Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück
des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der
gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücks-
rechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3
Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau
der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und
nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im
Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung
oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur
Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der
Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch
machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen
Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der
Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst
anzuzeigen.

8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder
in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich
unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens
erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder
zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der
abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt
die Einzugsermächtigung ebenfalls.

10. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 35% (10%
Wertabschlag, 4% § 171 I InsO, 5% § 171 II InsO und Umsatzsteuer von
derzeit 16% in jeweils gesetzlicher Höhe), so ist der Verkäufer insoweit zur
Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Als realisierbarer Wert sind,
sofern der Verkäufer nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der
Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Käufers oder bei
Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes
bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, abzüglich eines zulässigen
Bewertungsabschlages von max. 35% der zu sichernden Forderung (10%
Wertabschlag, 4% § 171 I InsO, 5% § 171 II InsO und Umsatzsteuer von
derzeit 16% in jeweils gesetzlicher Höhe) wegen möglicher Mindererlöse. Mit
Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Liefergeschäften gehen das
Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den
Käufer über.

11. Vorstehende Regelungen über Eigentumsvorbehalte und Begründung von
Sicherungsrechten gilt grundsätzlich im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen
Kunden, mit unseren nichtgewerblichen Kunden in dem
gesetzlich zulässigen Umfang.
Nebenabreden in mündlicher Form haben keine Gültigkeit.
Ist eine der vorstehenden Regelungen unwirksam, ist dadurch nicht die
gesamte Regelung unwirksam sondern es gilt das, was erkennbar gewollt ist
und wirksam ist.


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